KMU.Cybersecurity
Das Förderungsprogramm "KMU.Cybersecurity" macht auf die Gefahren von Online-Kriminalität aufmerksam und unterstützt bei Investitionen in Präventionsmaßnahmen
Aufgrund der großen Nachfrage sind die Budgetmittel ausgeschöpft. Eine Antragstellung ist daher nicht mehr möglich.
Die digitale Transformation ist für die österreichische Wirtschaft ein entscheidender Hebel um die Wettbewerbsfähigkeit, aber auch Wachstum und Wohlstand zu steigern.
Gleichzeitig wird die Gesellschaft genauso wie Unternehmen durch die durchgängige Digitalisierung angreifbarer. Monetär motivierte Angriffe auf Unternehmen nehmen zu und die Betriebe werden dadurch immer abhängiger vom Schutz der digital verarbeiteten Informationen.
Zum einen werden heimische KMU dabei über Gefahren und Risiken von Cyberkriminalität aufgeklärt. Zum andern wird das Förderungsprogramm auch bei der Investition für Präventionsmaßnahmen unterstützen.
In Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses werden dabei Kosten bei der Umsetzung von Investitionsprojekten im Bereich IT- und Cybersecurity in Form von Neuinvestitionen in Hard- und Software, aber auch Leistungen externer Anbieter in diesem Bereich gefördert werden.
Wer wird gefördert - unter welchen Voraussetzungen?
Branchen
alle Branchen, ausgenommen:
- Land- und Forstwirtschaft (=Urproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), Fischerei und Aquakultur
- Unternehmen, deren Kerngeschäft auf der Entwicklung und Umsetzung von IT-Sicherheitslösungen basiert
- Gemeinnützige Vereine
- Gebietskörperschaften
- natürliche Personen, juristische Personen sowie Personengesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
- ein gewerbliches Unternehmen rechtmäßig selbständig betreiben oder einen verkammerten oder nicht verkammerten Freien Beruf selbständig ausüben und somit über eine Kennzahl des Unternehmensregisters (KUR) verfügen,
- ein KMU sind und
- über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.
Was wird gefördert – wie und in welcher Höhe?
Art der Finanzierung
nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Finanzierung
Die Förderung beträgt max. 40 % der förderbaren Kosten (max. Zuschuss: EUR 20.000,–). Die förderbaren Kosten dürfen einen Betrag in Höhe von EUR 2.000,– nicht unterschreiten und einen Betrag von EUR 50.000,– nicht übersteigen.
Förderbare Kosten
Gegenstand der Förderung ist die Umsetzung von Investitionsprojekten im Bereich IT- und Cybersecurity, durch aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in Hard- und Software,
Leistungen externer Anbieter im Bereich IT- und Cybersecurity sowie sonstige Kosten wie Lizenzen für IT-Sicherheitslösungen die in einer Betriebsstätte in Österreich realisiert werden und die einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung folgender Ziele leisten:
- Einführung sowie Optimierung von betrieblichen IT-Sicherheitsmanagementsystemen
- Maßnahmen zur Erhöhung des Sicherheitsbewusstseins von Mitarbeiter/innen
- Risiko- und Sicherheitsanalysen (Bewertung von Bedrohungen und möglichen Schwachstellen) der bestehenden oder neu geplanten betrieblichen IT-Systemen
- Schutz der IT-Systeme vor unbefugtem Zugriff, Manipulationen oder Diebstahl
- Minimierung des Risikos eines wirtschaftlichen Schadens durch Fehlfunktionen oder Manipulationen von (sensiblen) Daten
- Schnelles und kompetentes Reagieren bei IT-Sicherheitsvorfällen (z.B. Cyberattacken, Hacker-Angriffe) sowie Reduktion von IT-Sicherheitsvorfällen im Unternehmen
- Sicherstellung einer sicheren und vertrauenswürdigen IT
- Sicherstellung eines verantwortungsvollen Umgangs mit vertraulichen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben (von Kunden, Geschäftspartnern, Beschäftigten etc.)
Was kann nicht gefördert werden?
- Projekte, deren förderbare Gesamtkosten den Betrag von EUR 50.000 übersteigen bzw. EUR 2.000 (jeweils exklusive USt) unterschreiten.
- Kosten, die bereits im Rahmen von KMU.DIGITAL gefördert wurden
- Kosten bzw. Rechnungen, die vor Antragstellung angefallen sind oder gelegt wurden (sollte die beihilfenrechtliche Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung herangezogen werden müssen (siehe Punkt 2.2. der Richtlinien), so dürfen noch keine Bestellungen, Lieferungen oder Leistungen oder (An-) Zahlungen erfolgt sein).
- Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem IT- oder Cybersecurityprojekt stehen wie die Beschaffung von Notebooks, Desktop-PCs, Smartphones, Tablets, Standardsoftware.
- Ersatzinvestitionen ohne technische Weiterentwicklungen (z.B. Standard-Upgrades)
- Lösegeldzahlungen und Kosten im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen nach Hacker-Angriffen
- Investitionen und laufende Kosten für einen Investitionsstandort außerhalb Österreichs. Software, die zusätzlich zum geförderten österreichischen Unternehmen von ausländischen Niederlassungen oder Konzernunternehmen genutzt werden kann, ist nicht ausgeschlossen.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten)
- Projekte, für welche die Finanzierung nicht gesichert ist
- Fahrzeuge
- Finanzanlagen
- Finanzierungskosten
- aktivierte Eigenleistungen
- Kosten, die aus einem Unternehmenskauf/einer Unternehmensübernahme resultieren (z.B. Firmenwert, Übernahme/Ankauf bereits bestehender Investitionen - „Übernahmekosten“)
- laufende Betriebskosten (z.B. Personalkosten). Hiervon sind Lizenzgebühren ausgenommen, die mit den förderfähigen Kosten gem. Pkt. 5 eingeführt wurden.
- Kosten, die im Zusammenhang mit exportbezogenen Tätigkeiten stehen.
- Projektkosten, die bereits durch andere Förderungsprogramme mit Zuschuss unterstützt wurden oder werden, wenn dadurch eine Förderquote von über 100% erreicht werden würde.
- Beratungskosten, wenn diese nicht im Zusammenhang mit den förderfähigen Kosten gem. Pkt. 5 stehen.
- Kosten die aus Kleinstbetragsrechnungen unter EUR 150 (exklusive Umsatzsteuer) resultieren (Ausnahme: monatliche laufende Ausgaben für Leistungen externer Anbieter für die Förderlaufzeit von max. 18 Monaten)
- Umsatzsteuer: Die auf die förderbaren Projektkosten entfallende Umsatzsteuer ist keine förderbare Ausgabe. Sofern diese Umsatzsteuer aber nachweislich tatsächlich und endgültig vom Förderungsnehmer zu tragen ist (somit keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht), kann sie als förderbarer Kostenbestandteil berücksichtigt werden. Die auf welche Weise immer rückforderbare Umsatzsteuer ist auch dann nicht förderbar, wenn sie der Förderungsnehmer nicht tatsächlich zurückerhält.
Informationen zu finden unter: aws Digitalisierung - Austria Wirtschaftsservice